Satzung des Vereins Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer Köthen und Umgebung e. V.

  1. Name und Sitz
    1. Der Verein der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer Köthen und Umgebung e. V. (im folgenden "Verein" genannt) ist die Vertretung der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer im Altkreis Köthen/ Anhalt des Landkreises Anhalt-Bitterfeld.
    2. Sitz des Vereins ist Köthen (Anhalt).
  2. Aufgaben
    1. Der Verein bezweckt unter Ausschluss von Erwerbszwecken die Wahrung der gemeinschaftlichen Interessen des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums, insbesondere der Förderung der privaten Wohnungswirtschaft. Er hat die Aufgabe, seine Mitglieder, über alle das Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum betreffenden Vorgänge in Gesetzgebung, Rechtssprechung und Verwaltung zu informieren, zu beraten und sie bei der Wahrnehmung ihrer Belange zu unterstützen.
    2. Dem Verein obliegt es den Zusammenschluss der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer zu bewirken und Einrichtungen zu unterhalten, die der Beratung und Information der Mitglieder sowie ihrer Interessenvertretung dienen.
    3. Zum Zweck der Erfüllung der vorgenannten Aufgaben ist der Verein Mitglied des Landesverbandes Haus und Grund Sachsen-Anhalt e. V.
  3. Mitgliedschaft
    1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die über Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum oder über ein ähnliches Recht, z. B. Erbbaurecht, verfügen oder eines der vorgenannten Rechte anstreben. Für Verwalter von Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum gilt Satz 1 entsprechend.
    2. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand.
    3. Mitglieder, die sich in hervorragender Weise um das Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vereinsvorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder können von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit werden.
    4. Die Mitgliedschaft endet
      1. durch Austritt
        Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er ist spätestens sechs Monate vor Jahresabschluss schriftlich zu erklären.
      2. durch Tod
      3. durch Ausschluss.
        Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vereinsvorstandes.
        1. bei Gefährdung oder Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins oder des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum.
        2. bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach Satzung obliegenden Pflichten
        3. bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe.
        Ausschluss und Gründe sind dem Mitglied durch Einschreibenbrief mitzuteilen. Gegen diesen Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen Beschwerde, die schriftlich zu begründen ist, erhoben werden. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Rechte und Pflichten der Mitglieder
    1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen und die Rechte auszuüben, die ihnen in der Mitgliederversammlung, bei der Wahl der Vereins­organe und der Verwaltung des Vereinsvermögens zustehen (§ 7 der Satzung); Die Mitglieder können die Einrichtungen des Vereins und dessen Rat und Unterstützung in Anspruch nehmen. Für die Anfertigung von Schriftsätzen (Mietverträge, Betriebskostenabrechnungen, Heizkostenabrechnungen, Kündigungen und weiterer Tätigkeiten laut Gebührenverzeichnis) hat das Mitglied die dem Verein oder dessen Einrichtungen aus dieser Tätigkeit entstandenen Unkosten und Auslagen nach einem vom Vorstand festzulegenden Gebührensatz zu erstatten.
    2. Die Mitglieder sind verpflichtet
      1. die gemeinsamen Belange des Haus- und Grundeigentums zu fördern und
      2. den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen,
  5. Beiträge
    1. Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge, de­ren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Im Beitragssatz ist die Bezugsgebühr für die Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerzeitung enthalten. Die laufenden Beträge sind halbjährlich zum Ersten der Monate Januar und Juli für das Jahr per Lastschrift einzuziehen.
    2. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird der Verein dadurch mit Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren durch das Mitglied zu tragen.
    3. Die Mitglieder haben dem Verein gegenüber entsprechende Einzugsermächtigungen ( SEPA-Mandat) zu erteilen. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein laufend Änderungen der Kontoangaben (IBAN und BIC), den Wechsel des Bankinstituts sowie die Änderung der persönlichen Anschrift und die E-Mail-Adresse mitzuteilen.
    4. Neu eingetretene Mitglieder haben eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
  6. Organe
    • Die Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung und
    2. der Vorstand
  7. Mitgliederversammlung
    1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden.
    2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder 20 Prozent der Vereinsmitglieder unter Angabe von Gründen eine solche Einberufung verlangen.
    3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zehn Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
    4. Anträge von Mitgliedern zur Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich zu stellen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung diese Anträge zur Ergänzung bekanntzugeben. Über diese Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, sowie auf solche, die in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
    5. Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung, Aussprache und Beschlussfassung über die Tätigkeit des Vereins zur Erfüllung der ihm gestellten Aufgaben.
      Der Mitgliederversammlung obliegt:
      1. Wahl und Abberufung des Vereinvorstandes
      2. die Entgegennahme des Jahres-, Kassen- und Revisionsberichtes
      3. die Erteilung der Entlastung für den Vereinsvorstand
      4. die Genehmigung des Haushaltsplanes
      5. Wahl von Kassenprüfern
      6. die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages ud der Aufnahmegebühr.
      7. Ernennung von Ehrenmitgliedern und eines Ehrenvorsitzenden
      8. die Änderung der Vereinssatzung
      9. die Auflösung des Vereins.
      10. Entscheidung über die Beschwerde gegen einen Ausschließungsbeschluss
    6. Die Versammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen wird, von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
    7. Jedes Vereinsmitglied verfügt über eine Stimme.
    8. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Auf Antrag vom mehr als 50 Prozent der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen.
    9. Fällt bei einer Wahl die Mehrheit der abgegebenen Stimmen keinem Bewerber zu, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden mit den höchsten Stimmzahlen bedachten Bewerbern statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet zwischen den beiden Bewerbern das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
    10. In der Mitgliederversammlung kann sich jedes Mitglied vertreten lassen. Die Vertre­tungsbefugnis ist schriftlich nachzuweisen.
    11. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Prozent der ordentlichen Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Ist die einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 6 Monaten eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen werden.
  8. Vereinsvorstand
    1. Der Vereinsvorstand besteht aus
      • dem Vorsitzenden,
      • seinem Stellvertreter
      • einem Kassierer
      • einem Schriftführer und
      • den Beisitzern.
        Der Vereinsvorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
    2. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Sie endet jedoch erst mit der Neu- oder Wiederwahl.
    3. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Amtszeit nimmt der Vereins­vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vor. Scheidet zwischen zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus, so ist in der innerhalb eines Monats einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen.
    4. Dem Vereinsvorstand obliegen die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereins­vermögens gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Insbesondere hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erforderlich sind.
    5. Der Vereinsvorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Seine Beschlüsse werden in einfacher Stim­menmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vereinsvorstand wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung, von seinem Stell­vertreter einberufen. Er ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder es verlangen.
    6. Der Vorsitzende und der Stellvertretersind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder vertritt den Verein Einzeln. Im Innenverhältnis darf der Stellvertreter nur vertreten, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
  9. Satzungsänderungen
    1. Beschlüsse zu Änderungen der Satzung bedürfen einer Drei-Viertel -Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
    2. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig (§7, Punkt 11), erfolgt innerhalb von sechs Monaten die Ein­berufung einer neuen Mitgliederversammlung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder oder deren Vertreter ( §7 Punkt 10) mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Satzungsänderungen beschließen kann.
  10. Auflösung des Vereins
    1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsantrag kann vom Vereinsvorstand der Mitgliederversammlung unterbreitet werden. Der Antrag kann auch von mindestens der Hälfte der Mitglieder gestellt werden.
    2. Vor der Beschlussfassung ist der in § 2 Abs. 3 bezeichnete Landesverband gutachterlich zu hören, sein Gutachten ist der beschließenden Versammlung vorzulegen.
    3. Die Auflösung findet nur statt, wenn mindestens 20 Prozent aller Mitglieder anwesend sind und mehr als drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen der Auflösung des Vereins zustimmen. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb von sechs Monaten eine neue Mitgliederversammlung einbe­rufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit Drei-Viertel- Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen kann.
    4. Im Falle der Auflösung findet eine Liquidation statt, die der zuletzt amtierende Vereinsvorsitzende als Liquidator durchzuführen hat. Über die Verteilung des nach Bestreitung der Verpflichtungen des Vereins vorhandenen Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung.
  11. Haftung des Vereins und Gerichtsstand
    • Der Verein haftet nicht aus fahrlässigem Handeln seiner Vorstandsmitglieder oder Erfüllungsgehilfen. Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern ist das für die Registereintragung zuständige Amtsgericht.

Im Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal unter VR 33274 eingetragen am 05.11.2015

Herunterladen